Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Allgemeine Vertragsbestimmungen

  1. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Fa. Czach Dentaleinrichtungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (auch per E-Mail).
  2. Aufträge gelten als angenommen, sobald sie schriftlich (auch per E-Mail) bestätigt sind.
  3. Mündliche Nebenabreden, die bei den Vertragsverhandlungen sowie vor dem Wirksamwerden des Vertrages gem. Ziff. 2) getroffen werden, werden nur durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
  4. Im Falle schuldhafter Verletzung unserer Pflichten bei Vertragsverhandlungen und bei Durchführung des Vertrages, können Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Anwaltskosten.

II. Preise und Zahlungen

  1. Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden in der Auftragsbestätigung Preise vereinbart, so sind wir an diese Preise vier Monate gebunden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, sofern unser Lieferant inzwischen die Preise geändert hat, die vereinbarten Preise im gleichen Verhältnis zu ändern.
  2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Zahlungsverzug tritt erst nach Mahnung ein. Spätestens zehn Tage nach Zugang der Rechnung dürfen wir im Falle der Überschreitung dieses Zahlungszieles ab diesem Datum Zinsen in Höhe von 12 % berechnen. Der Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug entfallen gewährte Rabatte und Skontibeträge. Barzahlungen können nur gegen Quittung mit Firmenaufdruck und Unterschrift erfolgen. Schecks werden nur unter Vorbehalt einer pünktlichen Einlösung erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt als am Tage der Einlösung erfolgt.

III. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Kunden

  1. Gerät der Kunde mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich den Vertrag zu erfüllen, so sind wir berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 25 % des Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechtes ist davon abhängig, dass eine von uns dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.
  2. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von 1 % des Preises der eingelagerten Waren pro angefangener Woche, höchstens jedoch EUR 20,00 je angefangene Woche zu verlangen. Der Kunde trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr für Untergang und Beschädigung der Waren, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  3. In allen Fällen dieser Ziffer III. bleibt beiden Vertragspartnern der Nachweis eines abweichenden Schadens vorbehalten.

IV. Lieferung

  1. Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung, besteht für den Käufer kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.
  2. Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefertermin beginnt
    a) mit dem Erlöschen eines eventuell dem Käufer eingeräumten Rücktrittsrechts
    b) mit der Bekanntgabe der genauen Maße bei Verträgen mit Zirkaangaben; oder nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßes
    c) mit einem vertraglich vereinbarten Aufmaßtermin.
  3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren, die mindestens folgende Länge haben muss:
    Bei einer vereinbarten Lieferzeit bis zu vier Wochen eine Nachfrist zu zwei Wochen; bei einer vereinbarten Lieferfrist zwischen vier und neun Wochen eine Nachfrist von drei Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit ab zehn Wochen, eine Nachfrist von vier Wochen.
  4. Von uns nicht zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einen unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten führen, verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wenn uns der Lieferant aus Gründen, die für uns nicht vorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind, die Waren nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, werden beide Vertragspartner hinsichtlich der nicht lieferbaren Gegenstände von ihren Verpflichtungen frei. Dies gilt hinsichtlich lieferbarer Gegenstände nur, sofern sich aus dem Vertrag oder den Umständen ergibt, dass sie mit den nicht lieferbaren Gegenständen als zusammengehörend verkauft worden sind.
  5. Wir sind zu in sich abgeschlossenen Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
  6. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, frei Haus. Der Kunde haftet dafür, dass die angegebene Lieferanschrift mit einem Lastkraftwagen erreichbar ist und die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäusern mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist. Andernfalls gerät der Kunde in Annahmeverzug.

V. Mängelrügen

  1. Mängelrügen gelten nur dann als wirksam erhoben, wenn sie schriftlich geltend gemacht werden. Mängelrügen für offensichtliche Mängel werden nur dann berücksichtigt, wenn uns der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung die Mängel schriftlich angezeigt hat. Eigenmächtige Mängelbeseitigung befreit uns insoweit von unserer Gewährleistungsverpflichtung.
  2. Der Kunde hat bei Selbstabholungen die Ware zur Übernahme an Ort und Stelle sorgfältig auf Vollständigkeit und auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei rügeloser Abnahme gilt der Vertrag insoweit als ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.

VI. Gewährleistung

  1. Wir übernehmen bei neuer Ware folgende Gewähr:
    a) Sind Waren mangelhaft, leisten wir dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl das Stück kostenlos ausbessern und/oder kostenlos Ersatz liefern.
    b) zur Vornahme dieser Handlung, auch soweit zumutbar, in den Räumlichkeiten des Kunden hat dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Gewährleistungsverpflichtung befreit.
    c) Sobald wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
  2. Farb- und Strukturabweichungen gegenüber Ausstellungsstücken oder Katalogabbildungen sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden.
  3. Geringe Abweichungen von den angegebenen Maßdaten der zu liefernden Einrichtungsgegenstände sind handelsüblich und, soweit dem Kunden zumutbar, auch zulässig.
  4. Beim Verkauf von Serienmöbeln und -geräten sind wir berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern. Als Waren gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten auch solche Gegenstände, die in Folge Umstellung oder Produktion des Herstellerwerkes von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem geltend gemachten Mangel.
  6. Der Kunde kann an die Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in der bestellten Preisklasse handelsüblich sind.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Vertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. unser Eigentum. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Kunde den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im übrigen haftet der Kunde für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.
  2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Kunde verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Kunde trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.
  3. Kommt der Kunde den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde.

VIII. Rückgabe

Die Rückgabe bestellter und gelieferter Waren und Ersatzteile ist nur im Einverständnis mit uns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, unbenutzt und in Originalverpackung, möglich. Als Bearbeitungsgebühr werden 15 % aus dem Nettowarenwert erhoben. Sonderartikel und Artikel, die nach Kundenwunsch besonders zusammengestellt wurden, sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Bei Stornierung von bereits bestätigten Aufträgen wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Nettowarenwertes in Rechnung gebracht. In allen Fällen der Ziffer VIII. bleibt beiden Vertragspartnern der Nachweis eines abweichenden Schadens vorbehalten.

IX. Zusatzarbeiten und Montage

  1. Installationsarbeiten (wie Gas, Wasser, Elektrik usw.) werden von uns grundsätzlich nicht ausgeführt. Bei Aufträgen, die einer Montage bedürfen, wird sofern nichts anderes vereinbart ist, die Lieferung und Montage nach Zeitaufwand und Lieferkosten berechnet. Die Montagearbeiten werden einschließlich der Wegezeit und ortsüblicher Kfz-Pauschalen zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt. Für Lieferung und Montage durch qualifiziertes Technikerpersonal werden ortsübliche Preise zu Grunde gelegt.
  2. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei der Abnahme und Behandlung von Beipack wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  3. Montagearbeiten, die über den Umfang der auf die gelieferte Ware bezogenen Arbeiten hinausgehen, bedürfen einer besonderen Beauftragung durch den Kunden und werden zu angemessenen Preisen bzw. ortsüblichen Preisen in Rechnung gestellt.

X. Gewährleistungsfristen

Die Gewährleistungsfrist richtet sich grundsätzlich nach den Gewährleistungspflichten unserer Vorlieferanten. Darüber hinaus gehende Gewährleistungspflichten übernehmen wir nicht. Für unsere eigenen Leistungen, die keines Vorlieferanten bedürfen, gilt das neue Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, Missbrauch, äußere Einflüsse, Blitzschlag/Überspannung, Veränderungen des Produktes sowie Änderungen oder Ausbauten entstehen. Des Weiteren ausgeschlossen sind Verschleißteile (z. B. Batterien, Sicherungen) sowie durch Verschleißteile entstandene Schäden (z. B. durch das Auslaufen von Batterien). Ebenfalls ausgeschlossen sind Transportschäden, Folgekosten für Ausfall- und Wegezeit. Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei Reparaturen durch nicht autorisierte Stellen. Die Gewährleistung kann nur gegen Vorlage eines eindeutigen Kaufbeleges (Rechnung oder Kassenbeleg) erfolgen.

XI. Gerichtsstand

Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist unser Hauptsitz ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Schlussbestimmung

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt.